Bernd Buechner Consulting UG (haftungsbeschränkt) Falkenstr. 12 57078 Siegen
§ 1 Geltungsbereich
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Bernd Buechner Consulting UG (haftungsbeschränkt) (Auftragnehmer), an Kunden (Auftraggeber) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unserem Vertragspartner (Auftraggeber) über von uns angebotene Lieferungen oder Leistungen schließen.
Abweichungen von diesen Bedingungen im Einzelfall sind möglich, bedürfen aber wie jedwede Änderung oder Ergänzung der Schriftform.
Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich anerkennen. Sowohl die Durchführung von Lieferungen und/oder Leistungen, die widerspruchslose Entgegennahme von Zahlungen, oder Bezugnahme auf ein Schreiben des Auftraggebers, das Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, als auch ein Schweigen unsererseits stellen in keinem Fall eine Annahme von Bedingungen des Auftraggebers dar.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss
Ein Vertrag gilt dann als geschlossen, wenn der Auftraggeber unser Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung beginnen. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ersatzweise kann die Auftragsbestätigung in Ausnahmefällen auch per Email oder auch mündlich/fernmündlich erfolgen.
Änderungen, Nebenabreden, Ergänzungen, etwaige Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, um wirksam zu sein. Mündliche Angebote und Abreden sind stets unverbindlich und freibleibend. Erst eine schriftliche Bestätigung entfaltet Verbindlichkeit.
Die in den Angebotsunterlagen enthaltenen Informationen sind auf Ausführungsmöglichkeiten im Rahmen des beabsichtigten Projekts durch den Auftraggeber zu prüfen. Über Beanstandungen sind wir unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen nach Zugang der Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Andernfalls sind darauf beruhende Mängel/Abweichungen vom Auftraggeber zu verantworten.
Ein Schweigen unsererseits gilt in keinem Fall als Zustimmung für vom Auftraggeber übermittelte Beauftragungen oder Bedingungen.
Ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt vom Vertrag ist ohne Rechtsgrund nur mit Zustimmung von der Firma Bernd Buechner Consulting UG (haftungsbeschränkt) möglich. Bei Stornierungen trägt der Kunde die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten, mindestens jedoch 5% des stornierten Vertragswertes. Ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt vom Vertrag ist nach Lieferung und /oder Ausführen der Leistung ausgeschlossen.
§ 3 Durchführung des Vertrages
Sofern nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart ist, hat der Liefer- oder Leistungsgegenstand nur die vertraglichen bzw. im Angebot ausdrücklich festgelegten Eigenschaften, technischen Daten etc. aufzuweisen.
Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und begleitenden Angaben und Informationen zum Angebot, in Prospekten, Katalogen oder anderen Unterlagen stehen unter unserem Änderungsvorbehalt. Ebenfalls behalten wir uns vor, (Teil-)Produkte gegen technisch gleichwertige oder bessere auszutauschen, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen uns herleiten kann. Vorgenannte Beschreibungen und/oder Angaben sowie Werbeaussagen (auch des Herstellers) beinhalten keine Garantieerklärungen. Vertragliche Vereinbarungen stellen nur dann Garantieübernahmen dar, wenn dies schriftlich ausdrücklich erklärt wird.
Soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schulden wir Beratung nur insoweit, als diese von uns als vertragliche Hauptpflicht übernommen wurde.
Durch uns im Rahmen des Auftrages angefertigten Hilfsmittel, Werkzeuge, Modelle etc. („Hilfsmittel“) sind nicht Bestandteil der Auftragsleistung und bleiben unser Eigentum. Hilfsmittel werden nach Abnahme der Auftragsleistung nur auf ausdrücklichen Wunsch durch uns aufbewahrt. Wir sind berechtigt, diese Teile ohne weitere Ankündigung zu entsorgen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber wird alle für die Durchführung der Lieferung und/oder Leistung relevanten Informationen, Daten, Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung, Zugänge, geeignetes Personal etc. vollständig in ausreichender Qualität und Menge unentgeltlich und termingerecht mitteilen bzw. überlassen und/oder zur Verfügung stellen. Dies stellt eine wesentliche Vertragspflicht des Auftraggebers dar.
Regelmäßig setzen Projekte eine enge Kooperation der Vertragsparteien voraus. Zwischen ihnen besteht daher Einigkeit, gegenseitig auf die jeweiligen Belange des anderen Vertragsteils Rücksicht zu nehmen, umfassend zu informieren sowie vor Risiken und sonstigen schädlichen Einflüssen zu warnen.
Wir sind nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, Informationen, sonstige Leistungen, etc. auf Vollständigkeit und/oder Richtigkeit zu überprüfen. Anderweitiges gilt nur, falls unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls Anlass hierzu besteht oder unsere Pflicht zur Überprüfung ausdrücklich als vertragliche Pflicht vereinbart worden ist. Sofern Informationen oder Material etc. fehlerhaft, unvollständig, etc. sein sollten, wird der Auftraggeber unverzüglich die erforderlichen Änderungen/Ergänzungen vornehmen bzw. Abhilfe schaffen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendige Maßnahmen für die Durchführung der Leistung außerhalb unseres Betriebes zu übernehmen. Soweit sich dies aus der Natur der Sache oder einer ausdrücklichen Vereinbarung ergibt, ist eine Ausnahme möglich.
Sofern benötigte Mitwirkung nicht geleistet wird, sind wir berechtigt, die Durchführung der Lieferung und/oder Leistung zu verweigern.
Wir sind berechtigt, Dritte in die Vertragserfüllung einzuschalten, sofern nicht ausdrücklich unsere persönliche Leistung geschuldet ist. Falls Mitarbeiter, deren Einsatz ausdrücklich vereinbart wurde, durch nicht von uns zu vertretende Gründe verhindert sind, dürfen diese durch andere, geeignete Mitarbeiter ersetzt werden.
Die Preise gelten ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern diese anfällt, exklusive aller Nebenkosten, Verpackung, Zoll, Einfuhrabgaben, Fracht, Versicherung etc. Sofern nicht anderweitig vereinbart, werden Auslagen dem Auftraggeber berechnet.
Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist die Zahlung sofort mit Lieferung der vertraglich vereinbarten Leistung fällig. Die Zahlungen sind ohne Abzüge binnen dem vereinbarten Zahlungsziel, anderenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Die Zahlung hat in der Regel per Banküberweisung zu erfolgen. Wir behalten uns vor, angemessene Vorschüsse oder Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.
Wir sind berechtigt, Zahlungen zuerst auf ältere Verbindlichkeiten des Auftraggebers anzurechnen und zunächst mit angefallenen Kosten, Zinsen vor der Vertragshauptpflicht zu verrechnen.
Falls nach Vertragsabschluss berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen, sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen, bevor gegebenenfalls noch offene Lieferungen durchgeführt oder Leistungen erbracht werden. Entspricht der Auftraggeber solchem Begehren nicht, sind wir über das Zurückhalten unserer Leistung hinaus zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur im Falle rechtskräftig festgestellter oder unstreitiger Forderungen berechtigt.
Bei Zahlungsverzug fallen gesetzliche Zinsen an. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadenersatzes durch uns bleibt unberührt.
§ 6 Lieferfristen, Verzugsfolgen
Termine und Meilensteine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind; anderenfalls dienen diese Zeitangaben der Orientierung. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Informationen, gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen und/oder Freigaben sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und/oder sonstiger Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben – nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich etwaige Fristen angemessen. Eine Verlängerung etwaiger Fristen tritt beispielsweise auch dann ein, wenn Änderungswünsche des Auftraggebers zu Verzögerungen führen.
Verzug unsererseits tritt erst ein, nachdem uns nach Ablauf einer Lieferfrist der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat und diese verstrichen ist. Die gesetzlichen Verzugsfolgen sind insoweit abbedungen. Verzugspauschalen sowie Vertragsstrafen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Entschädigungsansprüche des Auftraggebers, die von Vorgenanntem abweichen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, insoweit ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, bleiben unberührt.
Gerät der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug, sind wir nach vorheriger schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, etwaigen darauf beruhenden Schaden und Mehraufwand gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
Die Haftung für den zufälligen Untergang oder eine zufällige Verschlechterung des Liefergegenstandes geht in diesem Fall auf den Auftraggeber über, sobald dieser in Annahmeverzug gerät.
Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber auch innerhalb einer weiteren gesetzten Nachfrist seine Mitwirkungsleistung nicht erbringt. Wir können sodann unsere Vergütungsansprüche entsprechend § 649 BGB geltend machen sowie ebenfalls weitergehende Schadenersatzansprüche.
Vorgenanntes gilt entsprechend, wenn infolge der durch den Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung die Auftragsdurchführung für uns nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum oder nur zu erheblich höherem Aufwand und Kosten (z.B. wegen anderweitig vorliegender Aufträge) durchgeführt werden kann.
§ 7 Gefahrübergang, Transport
Die Gefahr des Untergangs und/oder Verschlechterung der Auftragsleistung geht auf den Auftraggeber über, sobald wir das Transportgut dem Transportunternehmen oder einer sonstigen Person zum Zwecke der Beförderung übergeben haben respektive mit unserer Anzeige der Fertigstellung und vertragsgemäßer Bereitstellung der Liefergegenstände für den Auftraggeber, bei Datenübertragung mit Absendung der Daten. Die Datenversendung erfolgt nach Maßgabe der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten EDV, in der Regel per Upload auf vom Auftraggeber benannte Server. Versandte Gegenstände werden durch uns nur auf besonderen Wunsch und Kosten des Auftraggebers gesondert versichert. Die Gefahr geht auch dann im vorgenannten Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, wenn wir sonstige Leistungen zur Versendung übernommen haben oder Teillieferungen erfolgen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte, Abtretung
Die Lieferleistung bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis mit dem Auftraggeber unser Eigentum.Be- oder verarbeitet der Auftraggeber die Leistung, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache.
Im Falle von Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Auftraggeber erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Lieferleistung zu dem der vom Auftraggeber benutzten anderen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
Wird die Vorbehaltsleistung mit einer Hauptsache des Auftraggebers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Auftraggeber uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Auftraggeber die Vorbehaltsleistung entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten an uns ab.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferleistungen im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Auftraggeber diese Ware, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, hat er mit seinem Kunden einen diesen Bedingungen entsprechenden Eigentumsvorbehalt einzubeziehen. Der Auftraggeber tritt jetzt schon die ihm zustehenden Forderungen aus vorgenannter Weiterveräußerung ebenso wie die Rechte aus dem vorgenannten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Auf unsere Anforderungen ist der Auftraggeber verpflichtet, Erwerbern über die Abtretung zu informieren sowie uns die jeweiligen zur Geltendmachung gegen den Erwerber erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber bleibt zum Forderungseinzug aus dem Verkauf trotz der Abtretung berechtigt, solange er seine uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten ordentlich erfüllt. Übersteigen die uns vom Auftraggeber überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen im Wert um über 10%, werden wir Sicherheiten auf dessen Verlangen nach dessen Wahl freigeben. Eine Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts beinhaltet keinen Rücktritt vom Vertrag, sofern dies von uns nicht ausdrücklich schriftlich erklärt worden ist.
Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers, insb. Zahlungsverzug sowie Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen, oder im Falle dessen Ablehnung mangels Masse, hat der Auftraggeber auf unsere Aufforderung die Vorbehaltsleistungen herauszugeben, ohne dass Zurückbehaltungsrechte bestehen. Die Leistung unterliegt sodann unserer freien Verwertungsbefugnis. Im Fall der Überlassung von Software erlöschen in einem solchen Fall sämtliche im Vertrag eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Auftraggebers.
Nutzungsrechte (an z.B. Plänen, Konstruktionszeichnungen, Konzepten, Software, Datensätzen, etc.) werden regelmäßig als einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, sofern nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart. Der konkrete Umfang des Nutzungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung. Sofern Nutzungsrechte von Dritten in Rede stehen, werden diese zu dessen Bedingungen, auf die wir den Auftraggeber ausdrücklich hinweisen, eingeräumt. Insbesondere gehen Nutzungsrechte an geistigem Eigentum erst mit Zahlung der entsprechend vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
Wir dürfen im Rahmen des jeweiligen Auftrages erarbeitete Ideen, Konzepte, Wissen, etc. für weitere zukünftige Leistungen auch für Dritte nutzen.
§ 9 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt jeder Art (insb. Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, unvorhersehbare Verkehrs-, Betriebs- oder Versandstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen und/oder weitere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, die Herstellung, Versand oder Abnahme beeinträchtigen, verzögern, hindern oder unzumutbar werden lassen) befreit für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Führt die Störung zu einem Überschreiten der Leistung bzw. Abnahme um mehr als acht Wochen, steht beiden Parteien das Rücktrittsrecht offen.
§ 10 Abnahme
Soweit unsere Leistung ihrer Art nach eine Abnahme erfordert oder diese anderweitig vereinbart ist, hat die Abnahme durch den Auftraggeber unverzüglich mit schriftlichem Abnahmeprotokoll zu geschehen. Falls innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung/Fertigstellungsanzeige eine Abnahme nicht erfolgt und die Abnahme hindernde Mängel nicht schriftlich vorgebracht werden, steht dies dem Anerkenntnis als vertragsgemäß gleich und gilt als abgenommen. Auch für selbstständige Teilleistungen kann eine vorgenannt geregelte Teilabnahme verlangt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme nicht verweigern, wenn lediglich Beanstandungen vorliegen, die die Tauglichkeit der Leistung nicht ernsthaft beeinträchtigen.
Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang konkrete Beanstandungen schriftlich zugegangen sind.
Die Beanstandungen werden wir prüfen und gegebenenfalls unsere Leistung nachbessern. Sofern die Beanstandungen sich nach der Prüfung als unberechtigt erweisen, sind wir berechtigt, durch die Prüfung entstandene Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, es sei denn, die Beanstandungen beruhen lediglich auf leichter Fahrlässigkeit.
§ 11 Mängelrügen
Der Auftraggeber hat die Leistung und/oder den Liefergegenstand unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Alle Beanstandungen, insbesondere Mangelrügen, müssen dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Lieferleistung (bei versteckten Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung), schriftlich vorliegen.
Falls Beanstandungen und Mangelrügen verspätet und/oder abweichend von Vereinbarung formfehlerhaft erfolgen, gilt unsere Leistung hinsichtlich der nicht (frist- und/oder formgerecht) erfolgten Beanstandung bzw. des nicht gerügten Mangels als mangelfrei. Erfolgt die Abnahme in Kenntnis eines Mangels, so kann der Auftraggeber seine aus dem Mangel resultierenden Rechte nur geltend machen, sofern er sich diese ausdrücklich schriftlich vorbehalten hat.
Eine Hemmung der Verjährung tritt durch Mangelanzeige nicht ein. Erst die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen hemmt die Verjährung.
§ 12 Gewährleistung
Für den Fall einer mangelbehafteten Leistung sind die Rechte des Auftraggebers zunächst auf das Recht zur binnen angemessener Frist erfolgender Nacherfüllung (nach unserer Wahl Nachbesserung oder Neulieferung) beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung mindestens zwei Mal fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Preis angemessen mindern oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Schadensersatzansprüche nach § 15 bleiben hiervon unberührt. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen als vertraglich vereinbarten Ort verbracht worden ist, Dies gilt nicht, wenn, die Verbringung seinen bestimmungsgemäß Gebrauch darstellt.
Macht der Auftraggeber Gewährleistungsrechte als Rückgriff nach erfolgreicher Inanspruchnahme aus den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs gegen uns geltend, bleiben die Ansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet § 15 Anwendung.
Der Auftraggeber hat uns jeden auftretenden Regress Fall unverzüglich anzuzeigen. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgriff gegen uns bestehen nur soweit der Auftraggeber mit dem Abnehmer keine über gesetzliche Mängelansprüche hinausreichenden Regelungen vereinbart hat.
Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei lediglich unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Garantien müssen schriftlich vereinbart werden. Sie ist nur wirksam, wenn der Inhalt der Garantie, die Dauer und der räumliche Geltungsbereich hinreichend bestimmt sind.
Weitergehende und/oder andere vorgenannte Ansprüche des Auftraggebers gegen uns, unsere Organe, Angestellte sowie Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
Die Beseitigung von Fehlern, die durch den Kunden oder einen Dritten verursacht wurden, fällt nicht unter die Gewährleistungspflicht von Firma Bernd Buechner Consulting UG (haftungsbeschränkt).
§ 13 Schutzrechte Dritter
Wir sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung lediglich dazu verpflichtet, unsere Leistung im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) zu erbringen. Soweit Dritte berechtigte Ansprüche gegen den Auftraggeber aus wegen Schutzrechts-verletzungen durch vertragsgemäß genutzte Leistungen von uns erheben, bestimmt sich unsere Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach der in § 15 bestimmten Art wie folgt: Nach unserer Wahl und auf unsere Kosten werden wir für unsere Leistung entweder entsprechende Rechte erwerben, die Lieferung entsprechend ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die Lieferung entsprechend austauschen. Sofern uns dies nicht angemessenen möglich ist, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Auftraggeber nicht verlangen. Schadenersatzpflichten unsererseits unterliegen den Bestimmungen des § 15.
Unsere vorgenannten Verpflichtungen bestehen nur soweit wir durch den Auftraggeber über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert worden sind, der Auftraggeber eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung wegen Schadensminderungs- oder andern wichtigen Gründen infolge der geltend gemachten Schutzrechtverletzung ein, hat er den Dritten darauf hinzuweisen, dass die Einstellung ohne Anerkenntnis der Verletzung erfolgt.
Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat sind seine Ansprüche gegen uns ausgeschlossen. Außerdem sind Ansprüche des Auftraggebers gegen uns ausgeschlossen, soweit die Verletzung der Schutzrechte durch seine Vorgaben, durch eine von uns nicht vorhersehbare Nutzung der Leistung und/oder zum Beispiel dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit Produkten Dritter genutzt wird.
Für die Ansprüche des Auftraggebers gelten die Regelungen in §§ 6, 10, 11, 12, 14 und 15 entsprechend
§ 14 Schadensersatz / Haftungsbeschränkung
Im Grundsatz sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers („Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für durch uns, unsere leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen verursachten vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Handeln, der Übernahme von Garantie oder Beschaffungsrisiko, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie in solchen Konstellationen, in denen wir zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
Fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden auf Grund der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht führen zu einer Begrenzung des Schadensersatzanspruches der Höhe nach auf bei Vertragsschluss vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf, z.B. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Leistung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
Vorgenanntes führt nicht zu einer Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers.
Für den Verlust von Daten sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung des Auftraggebers nicht eingetreten wäre.
§ 15 Verjährung
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt zwölf Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 444, 479, 634a Abs.1 Nr. 2 BGB), sowie gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften,(insb. §§ 309 Nr. 7a und b BGB), wie z.B. Garantieübernahmehaftung, für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung nach ProdHaftG und Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf.
§ 16 Erfindungen
Bezüglich sich aus der vertraglichen Zusammenarbeit ergebende Erfindungen, die zu gewerblichen Schutzrechten führen können, hat ausschließlich diejenige Partei die Schutzrechte inne, von deren Mitarbeitern oder Beauftragten die Erfindung stammt. Die Parteien informieren einander bezüglich vorgenannter Erfindungen und darauf eventuell basierende Schutzrechte. Plant die Vertragspartei, die die Rechte an der Erfindung sichern kann, keine eigene Anmeldung, erfolgt eine Verständigung, über das Vorgehen, ggfs. über eine Übertragung der Rechte auf den jeweils anderen Vertragsteil. Sind Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter beider Vertragsparteien beteiligt, erfolgt eine Abstimmung und Vereinbarung, welche Partei auf welche Weise etwaige Schutzrechtsanmeldungen vornimmt und wie Kosten und Pflege auf die einzelnen Beteiligten entfallen.
Im Falle von gemeinsamen Rechten kann jede Partei auf ihren Anteil jederzeit zugunsten der anderen verzichten. Die verzichtende Partei wird alsbald darauf Veranlassungen treffen, um die Wahrung der Interessen der anderen Partei zu ermöglichen.
Die jeweils andere Partei hat das Recht zur kostenlosen Übernahme bzw. eines Vorkaufsrechts an Schutzrechten, die dieser Regelung unterfallen. Falls eine Partei ein solches Schutzrecht fallen lassen oder auf einen Dritten zu übertragen gedenkt, hat sie die andere Partei vorher unverzüglich zu informieren.
§ 17 Vertraulichkeit, Datenschutz
Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen Vertragspartners mit der erforderlichen Vertraulichkeit behandeln.
Firma Bernd Buechner Consulting UG (haftungsbeschränkt) wird personenbezogene Daten des Kunden nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen. Diese Daten werden insbesondere gegen unbefugten Zugriff gesichert und nur mit Zustimmung des Kunden an Dritte weitergegeben.
§ 18 Sonstiges
In diesen AGB sind sämtliche Rechten und Pflichten der Vertragspartner geregelt. Änderungen und Ergänzungen sind nur in Schriftform wirksam.
Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und der Unterlagen kann –z. B. aufgrund ihrer Art oder Verwendungszweckes- der Genehmigungspflicht unterliegen.
Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendermöglichkeiten des Produkts erfolgen nach bestem Wissen. Sie gelten nicht als Garantien und begründen daher keine Ansprüche gegenüber der Firma Bernd Buechner Consulting UG (haftungsbeschränkt). Der Kunde wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung des Produkts für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.
Wir behalten uns das Recht vor, die Ansprüche aus unseren Geschäftsbeziehungen an Dritte abzutreten.
§ 19 Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Handelsübliche Klauseln werden nach den Incoterms 2010 ausgelegt.
Ausschließlicher Gerichtsstand für diesen Bedingungen oder aus Verträgen, auf die diese Bedingungen Anwendung finden, unterliegende Streitigkeiten ist Braunschweig, sofern diese gesetzlich zulässig. Wir sind zudem berechtigt, unsere Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber an den übrigen gesetzlichen Gerichtsständen geltend zu machen.
Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln respektive der übrigen Teile der jeweiligen Klausel nicht. Die Parteien werden unwirksame Regelungen durch eine solche, die ihrem wirtschaftlichen Zweck nächsten kommt und wirksam ist, ersetzen.